Allgemeine Geschäftsbedingungen der
nova consilia UG (haftungsbeschränkt)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) finden Anwendung auf alle Individualvereinbarungen (Bestellscheine) zwischen nova consilia und dem Kunden. DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt:

1. DEFINITIONEN UND ALLGEMEINES

1.1
„nova consilia“ und der „Kunde“ werden auch gemeinsam als die „Parteien“ und einzeln als eine „Partei“ bezeichnet.

1.2
„Software“ ist das in dem Bestellschein genannte Computerprogramm im Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation in deutscher Sprache, soweit im Bestellschein keine andere Sprache vereinbart wurde.

1.3
Die jeweilige Individualvereinbarung (nachfolgend auch: „Vertrag“ oder „Bestellschein“) zwischen dem Kunden und nova consilia kommt durch ihre Unterzeichnung durch die Parteien zustande. Ab diesem Zeitpunkt finden diese AGB auf die jeweiligen Individualvereinbarungen Anwendung.

1.4
Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB und ausschließlich. Von diesen AGB abweichende oder diese AGB ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

2. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1
Regelmäßiger Gegenstand dieser AGB ist die befristete Überlassung der Software und die Einräumung der in Ziffer 3 beschriebenen Nutzungsrechte.

2.2
Grundsätzlich, d.h. sofern die Parteien im Bestellschein nichts Abweichendes geregelt haben, stellt nova consilia dem Kunden die Software in der Weise bereit, dass nova consilia die Software auf den vom Kunden ausgewählten und zur Verfügung gestellten Servern installiert. Bezüglich der Installation der Software gilt Ziffer 10 dieser AGB. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software, wie in den vorliegenden AGB, dem Bestellschein und der Benutzerdokumentation näher bestimmt.

2.3
Alternativ, d.h. wenn dies zwischen den Parteien im Bestellschein vereinbart wurde, erfolgt die Bereitstellung der Software als webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung zur Nutzung über das Internet. Zu diesem Zweck richtet nova consilia die Software auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Zudem stellt nova consilia dem Kunden ihre IT-Infrastruktur zur Verfügung. Für den Zugang zur Software von nova consilia und der IT-Infrastruktur teilt nova consilia dem Kunden den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort („Zugangsdaten“) mit.

2.4
Die geschuldete Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergibt sich abschließend aus dem Bestellschein und der Benutzerdokumentation.

2.5
nova consilia behält sich vor, die Software weiterzuentwickeln, zusätzliche Funktionen und Schnittstellen einzuführen und die Benutzerdokumentation entsprechend anzupassen. Fertiggestellte Weiterentwicklungen und/oder Ergänzungen ("Updates") können dem Kunden ohne gesonderte Vergütung zugänglich gemacht werden. nova consilia ist zu Vorstehendem jedoch nicht verpflichtet. Falls nova consilia dem Kunden Updates unentgeltlich zur Verfügung stellt, ist der Kunde im Fall der Bereitstellung der Software nach Ziffer 2.2 verpflichtet, die Installation der Updates innerhalb von 10 Tagen nach dem Release durch nova consilia vornehmen zu lassen; im Fall der Bereitstellung der Software nach Ziffer 2.3 werden die Updates automatisch eingerichtet.

2.6
Fakultativer Gegenstand dieser AGB ist, d.h. wenn die Parteien dies im Bestellschein vereinbart haben, die Erbringung von optionalen Leistungen wie Installations-, Konfigurations- und Schulungsleistungen sowie von Beratungs-, Unterstützungs-, Anpassungs- und Weiterentwicklungsleistungen hinsichtlich der Software.

3. EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN (LIZENZEN)

3.1
nova consilia stellt dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Funktionen und Schnittstellen der Software in dem Umfang entgeltlich zur Verfügung, welchen die Parteien im Bestellschein bestimmt haben.

3.2
Dieses Recht des Kunden zur Nutzung der Software ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt, nicht ausschließlich, nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbar. Das Nutzungsrecht an der Software erstreckt sich vorbehaltlich abweichender Regelungen im Bestellschein ausschließlich auf den Kunden und bei diesem nur auf die im Bestellschein angegebenen Unternehmen. Wird im Bestellschein keine Unternehmen angegeben, so steht das Nutzungsrecht an der Software ausschließlich dem Kunden zu. Eine Nutzung der Software für mehr als die im Bestellschein angegebene Anzahl an Schülern bzw. Lernenden ist unzulässig. nova consilia kann hiervon abweichend eine solche Nutzung gegen Zahlung einer erhöhten Lizenzgebühr gestatten. Hierfür ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich.

3.3
Soweit optionale Anpassungs- Weiterentwicklungs-, Ergänzungsleistungen und/oder vergleichbare Leistungen hinsichtlich der Software erbracht werden, erwirbt der Kunde an der angepassten, weiterentwickelten, ergänzten und in sonstiger Weise veränderten Software ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne von Ziffer 3.2.

4. URHEBER-, PATENT- UND NUTZUNGSRECHTE

4.1
Der Kunde erkennt an, dass sämtliche an der Software bestehenden Rechte, einschließlich sämtlicher geistiger Eigentumsrechte wie Urheberrechte, Markenrechte, Patente und sämtlicher sonstiger Schutzrechte, ausschließlich und unbeschränkt nova consilia zustehen. Dies gilt auch hinsichtlich der durch nova consilia angepassten, weiterentwickelten, ergänzten und in sonstiger Weise veränderten Software.

4.2
Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile hiervon drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu modifizieren, zu dekompilieren, Bearbeitungen zu erstellen, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu disassemblieren, zu übersetzen oder in anderer Weise zu versuchen, in Quellensprache (Source Code) umzuwandeln. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie eine solche Handlung nicht nach §§ 69 d und 69 e UrhG ausdrücklich erlaubt ist.

4.3
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung oder Verleihung der Software wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.

5. SOFTWAREBEREITSTELLUNG IN DER CLOUD

5.1
Wird die Software im Sinne von Ziffer 2.3 als webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung bereitgestellt, erfolgt der Zugang zur Software über das Internet.

5.2
Der Zugang zur Software ist passwortgeschützt und darüber hinaus ggf. über weitere technische Maßnahmen gesichert. Der Kunde muss sein Passwort geheim halten und seine Zugangsdaten sorgfältig sichern. Es hat sicherzustellen, dass dies die im Bestellschein angegebenen Unternehmen ebenfalls tun. Er ist darüber hinaus verpflichtet, nova consilia umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang zur Software von Dritten missbraucht wurde. nova consilia wird das Passwort eines Kunden nicht an Dritte weitergeben und den Kunden niemals per E-Mail oder Telefon nach dem Passwort fragen. Der Kunde haftet grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten vorgenommen werden, wenn er den Missbrauch seiner Zugangsdaten zu vertreten hat.

5.3
nova consilia stellt dem Kunden die Software am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht, zur Nutzung bereit. Die Software und die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung werden von nova consilia bereitgestellt. Zudem überlässt nova consilia dem Kunden einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Der zur Verfügung stehende Speicherplatz ist im Bestellschein festgelegt. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird nova consilia den Kunden hierüber verständigen. Der Kunde kann entsprechende Kontingente gegen gesondertes Entgelt nachbestellen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit bei nova consilia. Der Kunde hat selbst für eine ausreichende Internetanbindung zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der für die Nutzung der Software erforderlichen Systemvoraussetzungen verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf Betriebssystem und Browser.

5.4
Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

5.5
Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

6. VERFÜGBARKEIT DER SOFTWARE BEI BEREITSTELLUNG IN DER CLOUD

Der Anspruch auf Nutzung der Software besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik. Die Software ist im Jahresdurchschnitt mindestens 99 % verfügbar (Wartungsarbeiten und Verbesserungen ausgenommen). Aufgrund der Durchführung von notwendigen Wartungsarbeiten und Verbesserungen kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die Software oder einzelne Funktionen kurzzeitig nicht zur Verfügung stehen. nova consilia berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Kunden, insbesondere die Vorabinformation. nova consilia kann die Nutzung der Software von bestimmten Sicherheitsvorkehrungen abhängig machen.

7. SCHUTZ DER SOFTWARE

7.1
Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern.

7.2
Sämtliche Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die Software funktionsuntauglich zu machen oder deren Nutzung zu erschweren, sind untersagt.

8. FEHLERSUPPORT

8.1
nova consilia stellt dem Kunden per E-Mail und Telefon unentgeltlich Fehlersupport zur Verfügung.

8.2
Ein Fehlersupportfallliegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen nicht erfüllt.

8.3
Meldet der Kunde einen Fehlersupportfall, hat er die jeweilige Funktionsstörung so detailliert wie möglich zu beschreiben, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.

8.4
Fehlersupportzeiten sind 9.00-16.00 Uhr (CET), außer an bundeseinheitlichen Feiertagen und an Feiertagen im Bundesland Sachsen, Deutschland (Firmensitz der nova consilia UG) sowie am 24.12. und 31.12. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, beträgt die Reaktionszeit für

8.4.1
eine allgemeine Anfrage: 7 Arbeitstage

8.4.2
einfache Störungen: 24 Stunden

8.4.3
mittlere Störungen: 8 Stunden.

8.4.4
dringende Störungen: 4 Stunden.

8.5
Für die Bestimmung der Dauer der Reaktionszeit im Sinne von Ziffer 8.4 sind folgende Definitionen maßgeblich:

8.5.1
Einfache Störung: Wenige Funktionen der Software können nicht oder nur mit Einschränkungen genutzt werden. Der Kunde kann die Software mit zumutbaren Einschränkungen nutzen. Die unterstützten Geschäftsprozesse können mit zumutbaren Einschränkungen abgewickelt werden.

8.5.2
Mittlere Störung: Einzelne Funktionen oder Komponenten der Software stehen nicht zur Verfügung. Die Software ist nur in Teilbereichen nutzbar. Der Kunde kann die Software nur mit erheblichen Einschränkungen nutzen. Die unterstützen Geschäftsprozesse können nur mit erheblichen Einschränkungen abgewickelt werden.

8.5.3
Dringende Störung: Zentrale Funktionen und Komponenten stehen nicht zur Verfügung. Die Die Software kann nicht ausgeführt werden.

8.6
Die Einordnung in die obigen Kategorien der Reaktionszeiten erfolgt anhand der Beschreibung des Kunden im Sinne von Ziffer 8.3.

9. OPTIONALER SUPPORT IN FORM VON BERATUNGS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN

9.1
nova consilia berät und unterstützt den Kunden entgeltlich oder unentgeltlich bei der Nutzung der Software ("Support"), wenn dies zwischen den Parteien im Bestellschein vereinbart wurde.

9.2
Der Support umfasst insbesondere die Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Anwendung der Software, der Aufrechterhaltung des Softwarebetriebs und des Einspielens von Updates. Kein Gegenstand der entgeltlichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind solche Leistungen, die nova consilia im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht im Sinne von Ziffer 15 schuldet.

9.3
nova consilia schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung dem aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

9.4
nova consilia wird Personal einsetzen, welches über die entsprechende Qualifikation, Fähigkeit und einschlägige Erfahrung verfügt, um die Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Rahmen des Vertragswerks zu gewährleisten.

9.5
Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden während der Fehlersupportzeiten im Sinne von Ziffer 8.4 erbracht.

10. OPTIONALE WERKLEISTUNGEN

10.1
nova consilia nimmt Anpassungen, Weiterentwicklungen, Änderungen, Installationen, Einrichtungen und sonstige vergleichbare Leistungen hinsichtlich der Software vor, wenn dies zwischen den Parteien im Bestellschein vereinbart wurde. Der konkrete Inhalt und Umfang dieser entgeltlichen Leistungen ergibt sich aus dem Bestellschein und/oder der dazugehörigen Leistungsbeschreibung.

10.2
Abgeschlossene Werkleistungen müssen vom Kunden abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

10.2.1
nova consilia wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich mitteilen.

10.2.2
Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führen der Kunde und nova consilia eine Abnahmeprüfung entsprechend der im Bestellschein festgelegten Abnahmekriterien durch.

10.2.3
Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

10.2.4
Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Bestellschein beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Geräte, u.a. zur Verfügung.

10.2.5
Der Kunde ist verpflichtet, nova consilia unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.

10.2.6
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die abzunehmende Leistung oder Teilleistung nur solche Fehler aufweist, die keine erheblichen Nutzungseinschränkungen wichtiger Funktionen zur Folge haben. Die Verpflichtung von nova consilia zur Beseitigung unwesentlicher Mängel gemäß Ziffer 15.4 bleibt unberührt.

10.2.7
Scheitert die Abnahme, wird nova consilia die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen. Scheitert die Abnahme ein weiteres Mal, kann der Kunde seine Gewährleistungsrechte im Sinne von Ziffer 15.4 geltend machen.

10.3
Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm nova consilia schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

10.4
Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Erbringung der Leistung.

10.5
nova consilia ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen im Verzug ist.

11. SONSTIGE OPTIONALE LEISTUNGEN IM SINNE VON ZIFFER 2.6

11.1
nova consilia erbringt sonstige entgeltliche Leistungen, wenn dies im Bestellschein zwischen den Parteien vereinbart wurde. Dies umfasst insbesondere Projektmanagement-Dienstleistungen im Rahmen der Softwareeinführung, Schulungsleistungen und Datenbearbeitungen wie Datenübernahme, Löschen bestimmter Daten etc. Der konkrete Inhalt und Umfang dieser entgeltlichen Leistungen ergeben sich aus dem Bestellschein und/oder der dazugehörigen Leistungsbeschreibung.

11.2
nova consilia schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung dem aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

11.3
nova consilia wird Personal einsetzen, welches über die entsprechende Qualifikation, Fähigkeit und einschlägige Erfahrung verfügt, um die Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Rahmen des Vertragswerks zu gewährleisten.

12. ALLGEMEINE MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

12.1
In jeder Phase und für alle Belange der Vertragsabwicklung ist eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen den Parteien notwendig.

12.2
Der Kunde wird die nova consilia daher bei der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

12.3
Der Kunde benennt schriftlich eine qualifizierte Kontaktperson und stellt Kontaktdaten bereit, mittels derer diese zu erreichen ist. Die Kontaktperson muss in der Lage sein, für den Kunden etwaig erforderliche Entscheidungen zu treffen oder zumindest unverzüglich eine Entscheidung herbeizuführen. Der Kunde ist verpflichtet, nova consilia unverzüglich eine Änderung der Kontaktperson oder der Kontaktdaten schriftlich mitzuteilen.

12.4
Der Kunde ist verpflichtet, nova consilia und deren Partnerunternehmen ausreichend freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen (z. B. auch remote access) zu gewähren sowie Informationen, Mitarbeiter und sonstige Ressourcen bereitzustellen, soweit dies zur Leistungserbringung durch nova consilia erforderlich ist.

13. ENTGELT, FÄLLIGKEIT UND VERZUG

13.1
Die Kosten sämtlicher von nova consilia zu erbringenden entgeltlichen Leistungen, also die Gebühren für die Lizenz an der Software und für die Softwarebereitstellung in einer Cloud nach Ziffer 5 sowie die Vergütung für optionale Leistungen im Sinne von Ziffer 2.6 bzw. Ziffer 9 bis 11 dieser AGB, ergeben sich aus dem Bestellschein.

13.2
Sämtliche im Bestellschein angegebenen Preise verstehen sich netto, das heißt ausschließlich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer.

13.3
Die Kosten werden entweder einmalig oder monatlich bzw. jährlich wiederkehrend fällig. Im Einzelnen:

13.3.1
Einmalige Kosten werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Bestellschein sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Alle Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto von nova consilia zu erfolgen.

13.3.2
Monatlich wiederkehrende Gebühren, zu denen grundsätzlich die Lizenzgebühren und die Gebühren für die Softwarebereitstellung in einer Cloud zählen, werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Bestellschein für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Vertragsschlusses werden die monatlich wiederkehrenden Gebühren gegebenenfalls anteilig mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. nova consilia wird dem Kunden zu Beginn des Monats eine Rechnung über die anfallenden Gebühren ausstellen. Alle Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto von nova consilia zu erfolgen.

13.3.3
Jährlich wiederkehrende Gebühren werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Bestellschein zu Beginn des Abrechnungsjahres fällig. nova consilia wird dem Kunden zu Beginn des Abrechnungsjahres eine Rechnung über die anfallenden Gebühren ausstellen. Alle Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto von nova consilia zu erfolgen.

14. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND VERTRAGSBEENDIGUNG

14.1
Verträge mit Dauerschuldcharakter laufen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und können von den Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

14.2
Verträge mit Dauerschuldcharakter mit einer Mindestlaufzeit von bis zu drei Monaten laufen auf unbestimmte Zeit und können von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden.

14.3
Verträge mit Dauerschuldcharakter mit einer Mindestlaufzeit von mehr als drei Monaten laufen auf unbestimmte Zeit und können von den Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils die ursprüngliche Mindestvertragsdauer oder, wenn diese länger als ein Jahr war, um ein weiteres Jahr. Der verlängerte Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der dann gültigen Vertragslaufzeit gekündigt werden.

14.4
Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

14.4.1
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet,

14.4.2
Ansprüche der anderen Partei gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird oder

14.4.3
die andere Partei schwerwiegend gegen ihre in diesem Vertrag genannten Pflichten verstößt.

14.5
Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB.

14.6
Sofern bei nova consilia Daten des Kunden abgelegt wurden, wird nova consilia den Kunden auf eigene Kosten nach Beendigung des Vertrags angemessen bei der Rückübertragung oder Sicherung seiner Daten unterstützen. Dies geschieht regelmäßig durch Bereitstellung entsprechender Exportmöglichkeiten.

14.7
nova consilia wird sämtliche auf ihren Servern verbleibende Daten des Kunden 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass eine Rückübertragung oder Sicherung der Daten noch nicht (vollständig) erfolgt ist. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Daten spätestens nach Ablauf einer Frist von weiteren 30 Tagen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten von nova consilia bestehen nicht.

15. GEWÄHRLEISTUNG

15.1
nova consilia gewährleistet, dass die Software im Umfang von Ziffer 3.1 zur Verfügung steht. Zudem leistet nova consilia Gewähr für die Aufrechterhaltung der geschuldeten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. nova consilia wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen. Die Vorschrift des § 536a Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen. Die Gewährleistung von nova consilia umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln an der Software, die der Kunde zu vertreten hat.

15.2
Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen und/oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich bei nova consilia anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend.

15.3
Wird die Software im Sinne von Ziffer 2.3 und Ziffer 5 als webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung bereitgestellt, gilt überdies Folgendes:

15.3.1
nova consilia gewährleistet, dass die Software dem Kunden mit der in Ziffer 6 vereinbarten Verfügbarkeit zur Verfügung steht. nova consilia übernimmt jedoch keine Garantie für den sicheren, unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Betrieb der Software.

15.3.2
nova consilia ist von ihrer Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern auftreten. Dem Kunden stehen bei nicht durch nova- consilia zu verantwortenden Ausfällen der Software keine Ansprüche zu.

15.3.3
nova consilia kann dem Kunden erbrachte IT-Leistungen in Rechnung stellen, wenn dieser eine Störung der Software gemeldet hat und die gemeldete Störung außerhalb des Verantwortungsbereichs von nova consilia aufgetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs von nova consilia aufgetreten ist. 15.4
Soweit optionale Werkleistungen im Sinne von Ziffer 10 erbracht werden, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass das Recht nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ausgeschlossen ist. Es wird klargestellt, dass das Rücktrittsrecht nach § 634 Nr. 3 BGB nur die optionale Werkleistung im Sinne von Ziffer 10 betrifft.

16. HAFTUNG

16.1
nova consilia haftet unbeschränkt

16.1.1
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

16.1.2
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit

16.1.3
und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

16.2
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von nova consilia der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

16.3
Eine weitergehende Haftung von nova consilia besteht nicht.

16.4
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von nova consilia.

17. GEHEIMHALTUNG

17.1
Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen einschließlich Geschäftsgeheimnissen, die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag über die jeweils andere Partei erfahren, nicht Dritten gegenüber offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind.

17.2
Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind.

17.3
Die Parteien verpflichteten sich, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen dieselbe Verpflichtung zur Geheimhaltung aufzuerlegen, was auf Aufforderung einer Partei gegenüber der anderen Partei nachzuweisen ist.

17.4
Von der Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

17.4.1
die den Parteien bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt waren,

17.4.2
die ohne einen Verstoß der Parteien gegen diese AGB öffentlich bekannt wurden oder werden,

17.4.3
die von einer Partei unabhängig und ohne unmittelbare oder mittelbare Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden,

17.4.4
die aufgrund einer vollstreckbaren Anordnung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde herauszugeben bzw. zu veröffentlichen sind.

17.5
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Vertragslaufzeit fort.

17.6
Für jeden Fall, in dem mit Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit diese Geheimhaltungspflicht verletzt wird, verspricht der Kunde nova consilia die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,00. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Schadensersatz.

18. DATENSCHUTZ

18.1
Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

18.2
Wenn und soweit eine Partei auf den von der anderen Partei technisch zu verantwortenden IT-Systemen personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen. Wenn der Kunde seinen Sitz in der Schweiz hat, über keine Niederlassung in der Europäischen Union verfügt und auf von nova consilia technisch zu verantwortenden IT-Systemen personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung überdies eine Vereinbarung im Sinne des Art. 10a das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bzw. i. S. d. der entsprechenden Nachfolgeregelung schließen.

19. VERTRAGSERFÜLLUNG DURCH DRITTE; SERVERSTANDORTE

19.1
Zum Zwecke der Vertragserfüllung kann sich nova consilia anderer Dienstleister und der mit ihr i. S. d. § 15 AktG verbundenen Unternehmen bedienen.

19.2
Die Serverstandorte befinden sich in Deutschland und der Schweiz.

20. ABTRETUNGSVERBOT

Keine der Parteien ist berechtigt, ohne die vorherige Zustimmung der anderen Partei in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis abzutreten.

21. AUFRECHNUNGSVERBOT

Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist keine der Parteien berechtigt, (i) mit ihren Forderungen, gegen Forderungen einer anderen Partei aus diesem Vertragsverhältnis aufzurechnen oder (ii) die Erfüllung einer Verpflichtung nach diesem Vertragsverhältnis unter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zu verweigern, es sei denn, die Rechte oder Ansprüche der Partei, die ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend macht, sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

22. ÄNDERUNG DIESER AGB

22.1
nova consilia kann die Bestimmungen dieser AGB und die preis- und leistungsbezogenen Bestimmungen eines Vertrags bei Änderung der Marktverhältnisse sowie bei Veränderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten ändern, wenn der Kunde zustimmt. Hiervon unberührt bleiben Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigung von Verträgen. Rückwirkende Änderungen der Bestimmungen sind ausgeschlossen.

22.2
Widerspricht der Kunde einer Änderung der vorgenannten Bestimmungen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. nova consilia wird in der Mitteilung über die geplante Änderung auf die vorstehenden Konsequenzen hinweisen.

22.3
Die Änderungen werden zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam. Bei Verträgen mit verlängerbarer Mindestlaufzeit im Sinne von Ziffer 14.3 kann der Kunde verlangen, dass die mitgeteilten Änderungen erst zum Beginn der Verlängerungsperiode wirksam werden, soweit die Änderungen die für das Vertragsverhältnis geltenden Bestimmungen berühren und für den Kunden nachteilig sind.

23. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

23.1
Die Individualvereinbarung(en) und diese AGB stellen die gesamte Vereinbarung und Absprachen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes dar und ersetzen alle mündlichen oder schriftlichen zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen.

23.2
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist; die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB) sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Entgegen § 127 Abs. 2 BGB reichen zur Wahrung der Schriftform die telekommunikative Übermittlung oder ein Briefwechsel nicht aus.

23.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

23.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig.

24. SALVATORISCHE KLAUSEL

24.1
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten.

24.2
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.